Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).
Einsatz von physikalischer Ausgleichsenergie
§ 28.
(1) Nach Ausnutzung des Netzpuffers gemäß § 27 verbleibende, physikalische Ausgleichsbedarfe werden durch den MVGM mithilfe der in Abs. 2 festgelegten Instrumente und Reihenfolge im Namen und auf Rechnung der Bilanzierungsstelle ausgeglichen. Dafür ermittelt der MVGM auf stündlicher Basis den tatsächlichen bzw. prognostizierten physikalischen Marktgebietssaldo und die für die störungsfreie Steuerung des Marktgebiets erforderliche Menge an physikalischer Ausgleichsenergie.
(2) Physikalische Ausgleichsenergie muss in Form folgender, nach Priorität gereihter Bilanzierungsinstrumente beschafft werden:
- 1. über den Handel von standardisierten Produkten an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt;
- 2. über Standardprodukte der Merit Order List gemäß § 29 Abs. 2 Z 1;
- 3. über Flexibilitätsprodukte der Merit Order List gemäß § 29 Abs. 2 Z 2,
- 4. über Abrufe aus der strategischen Gasreserve gemäß § 18c GWG 2011.
- Wenn in der jeweiligen Prioritätsstufe bezogen auf einen vom MVGM als relevant eingestuften Zeitraum keine entsprechenden Angebote verfügbar sind oder lokationsabhängige, kurzfristige oder lastreduzierende Produkte zum Erhalt des störungsfreien Betriebs vom MVGM benötigt werden, kann dieser auf die jeweils nächste Prioritätsstufe zugreifen und dortige Angebote abrufen.
(3) Im Fall eines Transportengpasses in ein Marktgebiet oder innerhalb eines Markgebiets kann der MVGM unter Einhaltung der Priorität gereihter Bilanzierungsinstrumente gemäß Abs. 2 sowie im Ausmaß bis zur Kompensation des Transportengpasses erforderliche Mengen an physikalischer Ausgleichsenergie im Namen und auf Rechnung der Bilanzierungsstelle auch in netztechnisch angebunden benachbarten Marktgebieten beschaffen, sofern der Transportengpass aus netztechnischen Gründen nicht anderweitig überwunden werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
20010887
Dokumentnummer
NOR40269361
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