§ 28 GMMO-VO 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Einsatz von physikalischer Ausgleichsenergie

§ 28.

(1) Nach Ausnutzung des Netzpuffers gemäß § 27 verbleibende, physikalische Ausgleichsbedarfe werden durch den MVGM mithilfe der in Abs. 2 festgelegten Instrumente und Reihenfolge im Namen und auf Rechnung der Bilanzierungsstelle ausgeglichen. Dafür ermittelt der MVGM auf stündlicher Basis den tatsächlichen bzw. prognostizierten physikalischen Marktgebietssaldo und die für die störungsfreie Steuerung des Marktgebiets erforderliche Menge an physikalischer Ausgleichsenergie.

(2) Physikalische Ausgleichsenergie muss in Form folgender, nach Priorität gereihter Bilanzierungsinstrumente beschafft werden:

  1. 1. über den Handel von standardisierten Produkten an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt;
  2. 2. über Standardprodukte der Merit Order List gemäß § 29 Abs. 2 Z 1;
  3. 3. über Flexibilitätsprodukte der Merit Order List gemäß § 29 Abs. 2 Z 2.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40220347

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