§ 28 BiBuG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2017

3. Hauptstück

Gesellschaften

1. Abschnitt

Gesellschaften Voraussetzungen

§ 28.

(1) Für Gesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

(2) Allgemeine Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften ist jedenfalls eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

(3) Gewerberechtliche Geschäftsführer haben zu erfüllen:

  1. 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und
  2. 2. die erfolgreich abgelegte Fachprüfung gemäß § 7 Abs. 2 und 3, welche den gesamten Berechtigungsumfang der Gesellschaft umfasst.

(4) Scheidet der Geschäftsführer aus, so ist längstens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ein neuer Geschäftsführer zu bestellen, widrigenfalls die Anerkennung von der Behörde zu wiederrufen ist. Die Frist verkürzt sich auf zwei Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers die selbstständige Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.

(5) Die vertretungsbefugten Organe der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft haben die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Behörde unverzüglich längstens aber innerhalb eines Monats, anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194359

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