§ 28 BiBuG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

3. Hauptstück

Gesellschaften

1. Abschnitt

Gesellschaften Voraussetzungen

§ 28.

(1) Für Gesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

(2) Allgemeine Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften ist jedenfalls eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

(3) Gewerberechtliche Geschäftsführer haben zu erfüllen:

  1. 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und
  2. 2. die erfolgreich abgelegte Fachprüfung gemäß § 7 Abs. 2 und 3, welche den gesamten Berechtigungsumfang der Gesellschaft umfasst.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155945

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)