Förderungsverwaltung durch die AMA
§ 28.
(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, die AMA unter Bedachtnahme auf ihren Wirkungsbereich mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen zu beauftragen.
(1a) Abweichend von § 9 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl I Nr. 139/2009, kann sich die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auch bei der Auszahlung land- und forstwirtschaftlicher Förderungen der AMA bedienen.
(2) Diese Maßnahmen sind von der AMA auf der Grundlage der näheren Bestimmungen über deren Abwicklung, die die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu erlassen hat, durchzuführen.
(3) Zinsen, die bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 bei der AMA anfallen, sind von dieser monatlich in dem auf den Anfall der Zinsen folgenden Monat an den Bund abzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40244456
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