Förderungsverwaltung durch die AMA
§ 28.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ermächtigt, die AMA unter Bedachtnahme auf ihren Wirkungsbereich mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen zu beauftragen.
(2) Diese Maßnahmen sind von der AMA auf der Grundlage der näheren Bestimmungen über deren Abwicklung, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu erlassen hat, durchzuführen.
(3) Zinsen, die bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 bei der AMA anfallen, sind von dieser monatlich in dem auf den Anfall der Zinsen folgenden Monat an den Bund abzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40023009
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