3. Unterabschnitt
Beteiligung der Dienstnehmer in der
Europäischen Genossenschaft kraft Gesetz
A. SCE-Betriebsrat kraft Gesetz
§ 289
Errichtung
(1) Wenn
- a) die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
- b) innerhalb des gemäß § 283 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 287 oder 288 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 284 Abs. 1 gefasst hat,
- ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes zu errichten.
(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 287 oder 288 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnittes nicht für diese Vereinbarungen.
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