§ 280 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.2009

§ 280

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 275 Abs. 3).

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

  1. a) die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;
  2. b) das Mitglied zurücktritt;
  3. c) das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet;
  4. d) der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;
  5. e) das Gericht den Entsendungsbeschluss

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e sind nach Maßgabe der §§ 274 und 275 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)