Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 9/2008
5. Unterabschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 280
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
(1) § 212 findet auf Europäische Genossenschaften keine Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. § 212 findet jedoch
- 1. auf jene Europäische Genossenschaften, die gemäß § 237 den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht unterliegen, sowie
- 2. auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften Europäischer Genossenschaften
- Anwendung.
(2) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht unterliegt, ins Inland verlegt, so ist den Dienstnehmerschaften weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts 7 von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
(4) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft gemäß den Bestimmungen über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft der §§ 191 bis 212 weiterhin wahrnehmen können.
(5) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrats eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft werden gemäß § 25 Abs. 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren des Verwaltungsrats bestimmt.
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