§ 27c K-PGG

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.2009

§ 27c

Meldepflicht und Rückforderung

(1) Die pflegebedürftige Person oder eine nach § 27b Abs. 2 antragstellende Person sowie die Betreuungsperson sind verpflichtet, unverzüglich jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für die Zuerkennung der Förderung, die Auswirkungen auf die Förderung haben könnte, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekannt zu geben.

(2) Die Förderung kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen rückgefordert werden, wenn

  1. 1. vom Antragssteller wesentliche Umstände verschwiegen oder bewusst unwahre Angaben gemacht wurden,
  2. 2. durch Verletzung der Meldepflicht nach Abs. 1 Förderung zu Unrecht bezogen wurde,
  3. 3. die Förderung widmungswidrig verwendet wurde, oder
  4. 4. die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung verweigert wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)