§ 27c
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
(1) Die Landesregierung hat Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinne des § 113d des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes in Verbindung mit § 52d Abs. 1 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 in ausreichender Anzahl für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Anzahl der
Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Landeslehrer festzulegen, dabei sind für Landeslehrer
- a) an allgemeinbildenden Pflichtschulen mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson sowie ein Stellvertreter pro politischem Bezirk und
- b) an Fachberufsschulen mindestens für jeden Standort einer Fachberufsschule eine Sicherheitsvertrauensperson sowie ein Stellvertreter
zu bestellen.
(2) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf Vorschlag des nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zuständigen Organs zu erfolgen. § 45 Abs. 3 dritter und vierter Satz Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 sind sinngemäß anzuwenden.
02.10.2012
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