§ 27a SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Abs. 2 und 3: schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)

c) Verfassungsbestimmungen Sonderpädagogische Zentren

§ 27a.

(1) Sonderpädagogische Zentren sind Sonderschulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, daß Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.

(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat auf Antrag des Bezirksschulrates bestimmte Sonderschulen als Sonderpädagogische Zentren festzulegen. Vor der Festlegung ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen. Sollte in einem Schulbezirk keine geeignete Sonderschule bestehen, so sind die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrzunehmen.

(3) Landeslehrer, die an allgemeinbildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Sonderpädagogische Zentren zu betreuen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126500

alte Dokumentnummer

N7199660346J

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