§ 27a SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Abs. 2 und 3: schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014

c) Verfassungsbestimmungen

Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik

§ 27a.

(1) Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik sind Sonderschulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.

(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat bestimmte Sonderschulen als Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik festzulegen oder, wenn geeignete Sonderschulen nicht in ausreichender Zahl und an geeigneten Orten bestehen, die Aufgaben des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik Pädagogik selbst wahrzunehmen. Vor der Festlegung einer Sonderschule als Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen.

(3) Landeslehrer, die an allgemein bildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik zu betreuen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40163189

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)