Abs. 2 und 3: schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
c) Verfassungsbestimmungen
Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik
§ 27a.
(1) Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik sind Sonderschulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.
(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat bestimmte Sonderschulen als Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik festzulegen oder, wenn geeignete Sonderschulen nicht in ausreichender Zahl und an geeigneten Orten bestehen, die Aufgaben des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik Pädagogik selbst wahrzunehmen. Vor der Festlegung einer Sonderschule als Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen.
(3) Landeslehrer, die an allgemein bildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik zu betreuen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40163189
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