Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge
§ 27a.
(1) Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:
- 1. EU-Mitgliedstaaten,
- 2. Andorra,
- 3. Island,
- 4. Kroatien,
- 5. Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen,
- 6. Norwegen,
- 7. San Marino,
- 8. Schweiz, ausgenommen
- a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraumes,
- b) Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle.
(2) Abs. 1 ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco, Tschechien oder der Slowakei anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.
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