§ 27a KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.2002

Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge

§ 27a.

(1) Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:

  1. 1. Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen;
  2. 2. Schweiz, ausgenommen
  1. a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraumes,
  2. b) Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle;
  1. 3. Tschechien, ausgenommen Fahrzeuge der dort stationierten alliierten Truppen, ihres zivilen Gefolges und ihrer Familienangehörigen;
  2. 4. Slowakei, ausgenommen Fahrzeuge der dort stationierten alliierten Truppen, ihres zivilen Gefolges und ihrer Familienangehörigen;
  3. 5. Ungarn;
  4. 6. Slowenien;
  5. 7. Zypern;
  6. 8. Kroatien.

(2) Abs. 1 ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco, Tschechien oder der Slowakei anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.

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