§ 27. Prüfungstaxen und Prüfervergütungen
Die Prüfungstaxe beträgt für die Prüfung von
1. Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und
Luftfahrzeugwarten ............................ 44 Euro
2. Bordnavigatoren, Bordfunkern, Bordtelefonisten,
Bordtechnikern, Luftfahrzeugwarten I. Klasse
und Flugdienstberatern ........................ 87 Euro
3. Berufspiloten, Linienpiloten,
Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten,
Freigabeberechtigtem Personal gemäß
JAR-66/Part-66, Zivilfluglehrern und Lehrern
des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals ...... 109 Euro
4. Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber
zu stellenden Anforderungen und der
erforderlichen Anzahl von Prüfern ...... 29 Euro bis 87 Euro.
Bei Nachprüfungen und Zusatzprüfungen beträgt die
Prüfungstaxe die Hälfte der im Abs. 1 bezeichneten Beträge.
Werden mehrere Prüfungen gemäß § 17 Abs. 7 miteinander
verbunden, so sind die anfallenden Prüfungstaxen nebeneinander zu
entrichten.
Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an
Prüfungen von
1. Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten,
Luftfahrzeugwarten I. Klasse und
Flugdienstberatern ..................................... 4 Euro
2. Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern
des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals ............... 5 Euro
3. Bordfunkern und Bordtechnikern ......................... 6 Euro
4. Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren .................. 7 Euro
5. Berufspiloten, Linienpiloten,
Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem
Personal gemäß JAR-66/Part-66 und Zivilfluglehrern ..... 8 Euro
6. Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4
festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der
Prüfer ..................................... 4 Euro bis 8 Euro.
Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das 11/2fache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 549/1978)
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