§ 27 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2005

§ 27. Prüfungstaxen und Prüfervergütungen

Die Prüfungstaxe beträgt für die Prüfung von

1. Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und

Luftfahrzeugwarten ............................ 44 Euro

2. Bordnavigatoren, Bordfunkern, Bordtelefonisten,

Bordtechnikern, Luftfahrzeugwarten I. Klasse

und Flugdienstberatern ........................ 87 Euro

3. Berufspiloten, Linienpiloten,

Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten,

Freigabeberechtigtem Personal gemäß

JAR-66/Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003,

Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen

Luftfahrtpersonals ............................ 109 Euro

4. Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber

zu stellenden Anforderungen und der

erforderlichen Anzahl von Prüfern ...... 29 Euro bis 87 Euro.

Bei Nachprüfungen und Zusatzprüfungen beträgt die

Prüfungstaxe die Hälfte der im Abs. 1 bezeichneten Beträge.

Werden mehrere Prüfungen gemäß § 17 Abs. 7 miteinander

verbunden, so sind die anfallenden Prüfungstaxen nebeneinander zu

entrichten.

Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an

Prüfungen von

1. Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten,

Luftfahrzeugwarten I. Klasse und

Flugdienstberatern ..................................... 4 Euro

2. Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern

des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals ............... 5 Euro

3. Bordfunkern und Bordtechnikern ......................... 6 Euro

4. Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren .................. 7 Euro

5. Berufspiloten, Linienpiloten,

Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem

Personal gemäß JAR-66/Teil-66 der Verordnung

(EG) Nr. 2042/2003 und Zivilfluglehrern ................ 8 Euro

6. Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4

festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der

Prüfer ..................................... 4 Euro bis 8 Euro.

Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das 11/2fache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 549/1978)

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