Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 27.
(1) Im Falle der Bewerbung um die Zulassung zum Unterrichtspraktikum bei mehreren Landesschulräten sind bei Zulassung durch einen Landesschulrat die Verfahren bei den anderen Landesschulräten einzustellen.
(2) Ausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(3) Beschwerden gegen Suspendierungen (§ 13 Abs. 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl I Nr. 151/2013)
Art. 2 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 151/2013 lautet: „In § 27 Abs. 3 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 27 Abs. 3 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.“.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018
Gesetzesnummer
10008640
Dokumentnummer
NOR40154566
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