§ 27 UPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1988

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 27.

(1) Im Falle der Bewerbung um die Zulassung zum Unterrichtspraktikum bei mehreren Landesschulräten sind bei Zulassung durch einen Landesschulrat die Verfahren bei den anderen Landesschulräten einzustellen.

(2) Ausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(3) Berufungen gegen Suspendierungen (§ 13 Abs. 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Gegen die Entscheidung des Landesschulrates betreffend die Überprüfung einer Beurteilung (§ 24 Abs. 7) steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.

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