§ 27 UPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 27.

(1) Im Falle der Bewerbung um die Zulassung zum Unterrichtspraktikum bei mehreren Bildungsdirektionen sind bei Zulassung durch eine Bildungsdirektion die Verfahren bei den anderen Bildungsdirektionen einzustellen.

(2) Ausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(3) Beschwerden gegen Suspendierungen (§ 13 Abs. 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl I Nr. 151/2013)

1. Art. 2 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 151/2013 lautet: „In § 27 Abs. 3 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 27 Abs. 3 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.“.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR40197208

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