§ 27 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 27.

(1) Bemerkt ein Strafgericht eine Nachlässigkeit oder Verzögerung in Erfüllung eines von ihm an eine andere Behörde gerichteten Ersuchens, so hat es diesen Umstand entweder zur Kenntnis der dieser Behörde zunächst vorgesetzten Behörde zu bringen oder dem Gerichtshofe zweiter Instanz, zu dessen Sprengel es gehört, die Anzeige zu erstatten, damit im geeigneten Weg Abhilfe verschafft werde. Sollte das Strafgericht diese Pflicht außer acht lassen, so kann ihm die Saumseligkeit einer anderen Behörde zu keiner Entschuldigung dienen.

(2) Vorstehende Vorschrift ist insbesondere auch dann anzuwenden, wenn die Staatsanwaltschaft in den Fällen, wo sie nach dem Gesetze verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Frist eine Erklärung oder einen Antrag einzubringen, dieser Pflicht nicht pünktlich nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030321

alte Dokumentnummer

N2197523674S

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