Trennung von Verfahren
§ 27.
Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anordnen, dass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu führen ist, um Verzögerungen zu vermeiden oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40050486
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)