zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Erstellung der Aufgaben für die praktische Klausurprüfung
§ 27.
Die für die praktischen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben im Rahmen ihrer Vorschläge Aufgabenstellungen wie folgt zur Wahl zu stellen:
- 1. für die praktische Klausurarbeit im Instrumentalunterricht sowie in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenartigen Aufgaben,
- 2. für die praktische Klausurarbeit in Leibesübungen zwei Aufgabenstellungen mit je ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Gerätturnen).
- Im übrigen ist § 26 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123141
alte Dokumentnummer
N7199012756J
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