Wiederholung der Hauptprüfung
§ 27.
(1) Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebiet(en) der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4) Im Falle des § 24 Abs. 4 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Termin zuzulassen.
(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Eine positiv beurteilte Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.
(5a) Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes, das Gegenstand einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete und eine weitere Frage aus jenem Prüfungsgebiet zu behandeln, das mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist.
(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung nicht zu
berücksichtigen.
(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reife- und Diplomprüfung oder die Diplomprüfung begonnen wurde.
(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach erfolgtem Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12127278
alte Dokumentnummer
N7199762851J
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