§ 27 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

Wiederholung der Hauptprüfung

§ 27.

(1) Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebiet(en) der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Im Falle des § 24 Abs. 4 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Termin zuzulassen.

(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet, ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.

(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung nicht zu berücksichtigen.

(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reife- und Befähigungsprüfung oder die Befähigungsprüfung begonnen wurde.

(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach erfolgtem Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124726

alte Dokumentnummer

N7199326978J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)