§ 27 PSK-G

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.1997

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 29 Abs. 5 idF BGBl. Nr. 742/1996

§ 27.

(1) Die Österreichische Postsparkasse ist nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe im Firmenbuch eintragen zu lassen.

(2) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, ihrer Firma auf den Firmenschildern, Schriftstücken und Ausfertigungen das Bundeswappen beizusetzen. Dieses kann mit einem die Österreichische Postsparkasse charakterisierenden Emblem ergänzt oder abgeändert werden.

(3) Die Österreichische Postsparkasse und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft können sich von der Finanzprokuratur unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10006280

Dokumentnummer

NOR12088309

alte Dokumentnummer

N5199659663J

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