§ 27
(1) § 27.Die Österreichische Postsparkasse ist nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe im Firmenbuch eintragen zu lassen.
(2) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, ihrer Firma auf den Firmenschildern, Schriftstücken und Ausfertigungen das Bundeswappen beizusetzen. Dieses kann mit einem die Österreichische Postsparkasse charakterisierenden Emblem ergänzt oder abgeändert werden.
(3) Die Österreichische Postsparkasse ist ein Rechtsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, der von der Finanzprokuratur zu vertreten und zu beraten ist.
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