zum Bezugszeitraum vgl. § 69
2. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode
(einschließlich des Aufbaulehrganges) Diplomarbeit
§ 27.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:
- 1. Den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder
- 2. den gewählten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder
- 3. höchstens zwei Pflichtgegenstände des Stammbereiches „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.
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