§ 27 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015

2. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule) Abschlussarbeit

§ 27.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015

Schlagworte

Reifeprüfung, Meisterschule, Werkmeisterschule

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171590

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)