§ 27 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 27.

(1) Patentanwaltsanwärter müssen die im § 2 lit. a bis d vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen.

(2) Die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von der Patentanwaltskammer zu führen. Die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von dem Patentanwalt, bei dem der Anwärter in Verwendung tritt, bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (Abs. 1) erbracht ist. Die Praxis des Patentanwaltsanwärters wird vom Tag des Einlangens dieses Antrages an gerechnet.

(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, von jedem Austritt eines Anwärters sowie von jeder länger als sechs Wochen dauernden ununterbrochenen Verhinderung eines Anwärters die Anzeige an die Patentanwaltskammer zu erstatten.

(4) Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter.

(5) Der Lichtbildausweis, mit dem sich der Patentanwaltsanwärter im Fall der Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 auszuweisen hat, ist auf Antrag des Patentanwaltes, bei dem der Anwärter in Verwendung steht, von der Patentanwaltskammer auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40255659

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