Widerruf der Genehmigung
§ 27
§ 27. Das Kartellgericht hat die Genehmigung eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerrufen,
- 1. soweit der Kartellbevollmächtigte es beantragt;
- 2. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44), soweit nach der Genehmigung eine der Voraussetzungen nach § 23 wegfällt. Bei Preisbindungen fällt die volkswirtschaftliche Rechtfertigung insbesondere dann weg, wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem größeren Anteil des Gesamtabsatzes die Kartellpreise erheblich unterschreiten.
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