§ 27 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Widerruf der Genehmigung

§ 27

§ 27. Das Kartellgericht hat die Genehmigung eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerrufen,

  1. 1. soweit der Kartellbevollmächtigte es beantragt;
  2. 2. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44), soweit nach der Genehmigung eine der Voraussetzungen nach § 23 wegfällt. Bei Preisbindungen fällt die volkswirtschaftliche Rechtfertigung insbesondere dann weg, wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem größeren Anteil des Gesamtabsatzes die Kartellpreise erheblich unterschreiten.

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