§ 27 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Widerruf der Genehmigung

§ 27

(1) § 27.Das Kartellgericht hat die Genehmigung eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerrufen,

  1. 1. soweit der Kartellbevollmächtigte es beantragt;
  2. 2. auf Antrag, soweit nach der Genehmigung eine der Voraussetzungen nach § 23 wegfällt. Bei Preisbindungen fällt die volkswirtschaftliche Rechtfertigung insbesondere dann weg, wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem größeren Anteil des Gesamtabsatzes die Kartellpreise erheblich unterschreiten.

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 2 sind berechtigt

  1. 1. die Amtsparteien (§ 44),
  2. 2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das Kartell berührt werden,
  3. 3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden,
  4. 4. die Wirtschaftskammer Österreich,
  5. 5. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
  6. 6. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
  7. 7. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

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