Unterstützung der Erziehung
§ 27.
Die Unterstützung der Erziehung umfaßt besonders
- 1. die Beratung der Erziehungsberechtigten und des Minderjährigen,
 - 2. die Förderung der Erziehungskraft der Familie, besonders auch der gewaltlosen Erziehung,
 - 3. die Förderung der Entwicklung des Minderjährigen,
 - 4. die Betreuung des Minderjährigen in Gruppen,
 - 5. die Betreuung des Minderjährigen nach der Entlassung aus der vollen Erziehung.
 
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