§ 27 HS-WV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2017

jetzt § 29

Übergangsbestimmungen

§ 27.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresvoranschläge für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 erstmalig anzuwenden.

jetzt § 29

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40194817

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