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§ 29 HS-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2025

früher § 27

Übergangsbestimmungen

§ 29.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresvoranschläge für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 erstmalig anzuwenden.

(2) Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die ihre Bücher bisher noch nicht entsprechend den Grundsätzen einer doppelten Buchhaltung geführt haben, haben dies ab dem Wirtschaftsjahr 2026/27 umzusetzen.

früher § 27

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40270073

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