früher § 27
Übergangsbestimmungen
§ 29.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresvoranschläge für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 erstmalig anzuwenden.
(2) Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die ihre Bücher bisher noch nicht entsprechend den Grundsätzen einer doppelten Buchhaltung geführt haben, haben dies ab dem Wirtschaftsjahr 2026/27 umzusetzen.
früher § 27
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
20009925
Dokumentnummer
NOR40270073
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