früher § 25
Prüfung von Wirtschaftsbetrieben
§ 27.
(1) Es gelten die Bestimmungen des UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses.
(2) Es ist am Ende eines Wirtschaftsjahres von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu prüfen, ob die gesetzlich vorgesehene Anzahl an Aufsichtsratssitzungen auch tatsächlich stattgefunden hat sowie ob Sitzungsprotokolle ordnungsgemäß verfasst und archiviert werden.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Wirtschaftsbetriebs hat die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer für Kontrollzwecke durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.
früher § 25
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
20009925
Dokumentnummer
NOR40270071
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