§ 27 Horizontale GAP-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2015

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).

Meldepflichten

§ 27.

Der AMA sind zu den von Art. 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen folgende Informationen, die zur Wahrnehmung ihres gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs erforderlich sind, mitzuteilen:

  1. 1. von den zur Vollziehung der von Art. 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 und die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance erforderlich sind,
  2. 2. von den in § 24 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen die Berichte über die durchgeführten Kontrollen gemäß Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 und
  3. 3. von den Gerichten und von den Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben festgestellt wurden, für Zwecke der Beurteilung, ob Sanktionen gemäß Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in Verbindung mit Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 zu verhängen sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170289

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