Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
Meldepflichten
§ 27.
Der AMA sind zu den von Art. 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen folgende Informationen, die zur Wahrnehmung ihres gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs erforderlich sind, mitzuteilen:
- 1. von den zur Vollziehung der von Art. 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 und die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance erforderlich sind,
- 2. von den in § 24 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen die Berichte über die durchgeführten Kontrollen gemäß Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 und
- 3. von den Gerichten und den Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz bzw. von den Staatsanwaltschaften zum in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von Strafverfahren – ausgenommen bei Einstellungen und Freisprüchen – alle Informationen betreffend Art, Umfang und Zeitpunkt von Verstößen gegen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte Rechtsvorgaben, die bei landwirtschaftlichen Betrieben festgestellt wurden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40200854
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