Vollziehung
§ 27.
Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, betraut.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10007643
Dokumentnummer
NOR40022580
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