Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Abschluß der Grundausbildung
§ 27.
(1) Die Grundausbildung ist mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Bediensteten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen.
(2) Bei Verwendung im Schreib- und Vervielfältigungsdienst oder im Stenotypiedienst hat die praktische Erprobung zu umfassen:
Maschinschreiben (von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1 200 Vollanschlägen und von einem gleich langen Tonbanddiktat ist jeweils innerhalb von zehn Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die nicht mehr als acht Fehler enthalten darf).
Die praktische Erprobung wird ersetzt durch die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung im jeweils anzuwendenden Bürokommunikationssystem.
(3) Die Erprobung ist durch einen vom Leiter der örtlich zuständigen nachgeordneten Dienstbehörde bestimmten Bediensteten, der einer der Verwendungsgruppen B, C oder PT 3 bis PT 5 angehören muß, vorzunehmen. Der unmittelbar Dienstvorgesetzte ist von der Vornahme der Erprobung ausgeschlossen.
(4) Das Ergebnis der Erprobung ist der Dienststelle, deren Stand der Bedienstete angehört, schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen wurden, die Auflage zu enthalten, die Ausbildung am Arbeitsplatz des Bediensteten noch zu vervollständigen. In diesem Fall ist eine Abschrift der Mitteilung an die mit der Dienstaufsicht über diese Dienststelle betraute Stelle zu übermitteln. Eine Abschrift der Mitteilung, daß die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, ist dem Bediensteten auszufolgen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Schreibdienst
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12109405
alte Dokumentnummer
N6199439887J
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