§ 27 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1984

Abschluß der Grundausbildung

§ 27.

(1) Die Grundausbildung ist mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Bediensteten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen.

(2) Bei Verwendung im Stenotypiedienst hat die praktische Erprobung zu umfassen:

  1. 1. Maschinschreiben (von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1 200 Vollanschlägen und von einem gleichlangen Tonbanddiktat ist jeweils innerhalb von zehn Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die nicht mehr als acht Fehler enthalten darf) und
  2. 2. Stenographie (kurzschriftliche Aufnahme von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten mit wechselndem Stoff in der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit von je 100 Silben in der Minute sowie deren maschinschriftliche Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind).

(3) Die Erprobung ist durch einen vom Leiter der für den Dienstort des Bediensteten zuständigen Post- und Telegraphendirektion bestimmten Beamten, der einer der Verwendungsgruppen B, C oder PT 3 bis PT 5 angehören muß, vorzunehmen. Der unmittelbar Dienstvorgesetzte ist von der Vornahme der Erprobung ausgeschlossen.

(4) Das Ergebnis der Erprobung ist der Dienststelle, deren Stand der Bedienstete angehört, schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen wurden, die Auflage zu enthalten, die Ausbildung am Arbeitsplatz des Bediensteten noch zu vervollständigen. In diesem Fall ist eine Abschrift der Mitteilung an die mit der Dienstaufsicht über diese Dienststelle betraute Stelle zu übermitteln. Eine Abschrift der Mitteilung, daß die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, ist dem Bediensteten auszufolgen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100963

alte Dokumentnummer

N61984118940

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