Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 27
(Anm.: Abs. 1 bis 1d mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten)(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(Anm.: Abs. 3 bis 8 mit 31.12.2004 außer Kraft getreten)
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