§ 27 FAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Inkrafttreten, Sonderbestimmungen

§ 27

(1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

(1a) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

(1b) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.

(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

(6) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

(7) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,75 vH des BIP, mindestens jedoch 1,67 Milliarden Euro, nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:

Burgenland 3 990 000 Euro

Kärnten 9 180 000 Euro

Niederösterreich 25 360 000 Euro

Oberösterreich 24 890 000 Euro

Salzburg 9 000 000 Euro

Steiermark 20 140 000 Euro

Tirol 11 790 000 Euro

Vorarlberg 6 190 000 Euro

Wien 28 740 000 Euro

Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.

(6) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

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