2. Unterabschnitt Abschlußprüfung an der Fachschule für
Mode und Bekleidungstechnik Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 27.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
- 2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
- 3. eine graphische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion“ und
- 4. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Werkstätte“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Pflichtgegenstand „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde“.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12124805
alte Dokumentnummer
N7199327360J
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