§ 27 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1998

2. Unterabschnitt

Abschlußprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik

(vierjährige Form)

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 27.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
  2. 2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
  3. 3. eine graphische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion“ und
  4. 4. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Werkstätte“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Pflichtgegenstand „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde“.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12127175

alte Dokumentnummer

N7199762708J

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