§ 279
Tätigkeitsdauer
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
- a) wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 284 Abs. 1 fasst;
- b) wenn das Gericht die Errichtung (§ 272 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
- c) mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 287 oder 288, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
- d) im Fall des § 289 Abs. 1 lit. a;
- e) wenn innerhalb des gemäß § 283 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 287 oder 288 zustande gekommen ist.
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