Zum Bezugszeitraum: Abs. 2: vgl. § 658 Abs. 7
Knappschaftsvollrente.
§ 279.
(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
- 1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 276e in Verbindung mit § 253e Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 253e Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 253e Abs. 4 nicht zumutbar sind,
- 2. die Invalidität (§ 280) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
- 3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
- 4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) Die §§ 254 Abs. 3 bis 8 und 256 sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40134261
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