§ 279 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5

zu Abs. 2 vgl. § 658 Abs. 2

Knappschaftsvollrente.

§ 279.

(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn

  1. 1. die Invalidität (§ 280) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
  2. 2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3 nicht zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind,
  3. 3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
  4. 4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(3) § 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

zu Abs. 2 vgl. § 658 Abs. 2

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40167633

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