§ 277c EO

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.2017

jetzt § 277b

Abbruch der Versteigerung

§ 277c.

Bei Einstellung oder Aufschiebung der Exekution ist die Versteigerung im Internet abzubrechen, solange kein Gebot abgegeben wurde; danach nur bei einer Einstellung oder Aufschiebung aufgrund eines Widerspruchs Dritter. Der Versteigerer hat in diesen Fällen einem Ersuchen des Gerichts oder Vollstreckungsorgans auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen.

jetzt § 277b

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187907

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