Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird (vgl. § 410 Abs. 4).
Abbruch der Versteigerung
§ 277c.
Bei einer Versteigerung im Internet hat der Versteigerer einem Ersuchen des Gerichts oder Vollstreckungsorgans auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde.
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